- Parlamentsausschüsse
- Parlamẹnts|ausschüsse,aus Angehörigen des Parlaments zusammengesetzte parlamentarische Organe. Die Ausschüsse des Deutschen Bundestages sind teilweise im GG zwingend (Ausschuss für Angelegenheiten der EU, Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Ausschuss für Verteidigung, Petitionsausschuss, Art. 45, 45 a, c GG) oder fakultativ (Untersuchungsausschüsse, Art. 44 GG), zu einem größeren Teil nur in der Geschäftsordnung vorgesehen. Die wesentliche Sacharbeit des Bundestages, besonders die Gesetzesberatung, erfolgt in den Ausschüssen, die in der Regel spiegelbildlich zur Ressortgliederung der Bundesregierung gebildet werden. Die Zahl der Mitglieder bestimmt das Parlament, die Zusammensetzung regelt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen, die auch die Mitglieder der Parlamentsausschüsse benennen. Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich. Nicht selten führen das Parlament oder ein Parlamentsausschuss öffentliche Anhörungen von Sachverständigen und Verbandsvertretern durch. - Im engeren Sinn zählen die Ausschüsse des Bundesrates nicht zu den Parlamentsausschüssen, da der Bundesrat als weisungsgebundene Vertretung der Länder kein Parlament ist. Ein Ausschuss eigener Art ist der Gemeinsame Ausschuss.Parlamentsausschüsse mit vergleichbaren Funktionen kennen auch die Parlamente in Österreich und der Schweiz.
Universal-Lexikon. 2012.